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   LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2009 - L 9 AS 708/09 B   

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https://dejure.org/2009,117584
LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2009 - L 9 AS 708/09 B (https://dejure.org/2009,117584)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31.08.2009 - L 9 AS 708/09 B (https://dejure.org/2009,117584)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31. August 2009 - L 9 AS 708/09 B (https://dejure.org/2009,117584)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2009 - L 9 AS 708/09
    Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es nämlich, dass die in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Möglichkeit, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, zur Wahrung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bemittelten wie unbemittelten Personen in einer im Wesentlichen gleichen Weise offen steht (BVerfG, Beschl. v. 26. April 1988, Az. 1 BvL 84/86, BverfGE 78, 104).
  • BSG, 23.04.2007 - B 10 KG 6/06 B

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe nur bei Aussicht auf Erfolg

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2009 - L 9 AS 708/09
    Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mutwillig im Sinne von § 114 ZPO ist, so dass Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, ist das Verhalten eines verständigen Beteiligten, der in Ermangelung der wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen für seine bei anwaltlicher Vertretung anfallenden außergerichtlichen Kosten selbst aufzukommen hat (Leitherer in Meyer - Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rdnr. 8 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 23. April 2007, Az. B 10 KG 6/06 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.01.2010 - L 7 AS 686/09
    Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist dann mutwillig im Sinn des § 114 ZPO, wenn ein verständiger Beteiligter, der in Ermangelung der wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen für seine bei anwaltlicher Vertretung anfallenden außergerichtlichen Kosten selbst aufzukommen hätte, bei Abwägung des mit dem Klageverfahren verfolgten Ziels mit dem Prozessrisiko ein kostenträchtiges Klageverfahren nicht aufnehmen, sondern von der Durchführung eines derartigen Verfahrens im wohlverstandenen Eigeninteresse Abstand nehmen würde (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.08.2009 - L 9 AS 708/09 B - m. w. N.; Beschluss des Senats vom 10.11.2009 - L 7 AS 1286/09 B -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2009 - L 7 AS 1286/09
    Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist dann mutwillig im Sinn des § 114 ZPO, wenn ein verständiger Beteiligter, der in Ermangelung der wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen für seine bei anwaltlicher Vertretung anfallenden außergerichtlichen Kosten selbst aufzukommen hätte, bei Abwägung des mit dem Klageverfahrens verfolgten Ziels mit dem Prozesskostenrisiko ein kostenträchtiges Klageverfahren nicht aufnehmen, sondern von der Durchführung eines derartigen Verfahrens im wohlverstandenen Eigeninteresse Abstand nehmen würde (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 31.08.2009 - L 9 AS 708/09 B - m. w. N.).
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